Lesen Sie hier die aktuellen Corona-Bestimmungen.
Was gilt für die Innengastronomie?
Im Innenbereich von gastronomischen Einrichtungen wie Restaurants, Speisegaststätten, Kantinen, Mensen, Bars, Kneipen, Cafés, Shisha-Bars, Eisdielen, Eiscafés oder Vinotheken dürfen ausschließlich geimpfte, genesene oder diesen gleichgestellte Personen sowie bis zu 25 Minderjährige - auch wenn diese nicht geimpfte, genesene oder diesen gleichgestellte Personen sind - als Gäste anwesend sein. Es gilt die Testpflicht (siehe „Testpflicht“); diese gilt auch für geimpfte, genesene oder diesen gleichgestellte volljährige Personen (siehe
„2G+-Regelung“).
Darüber hinaus gelten in geschlossenen Räumen folgende Schutzmaßnahmen: für Gäste und Personal die Maskenpflicht (siehe „Maskenpflicht“), diese entfällt für Gäste am Platz; bei durchgängiger Einhaltung der Maskenpflicht kann die zusätzliche Testpflicht für geimpfte oder genesene volljährige Personen entfallen (siehe „2G+-Regelung“), die Pflicht zur Kontakterfassung und die Pflicht zur Vorhaltung eines Hygienekonzepts.
Was gilt für Abholsituationen?
Im Innenbereich gastronomischer Einrichtungen gilt für Abholsituationen die „2G-Regelung“ (siehe „2G-Regelung“).
Was gilt für die Außengastronomie?
Der Außenbereich von gastronomischen Einrichtungen wie Restaurants, Speisegaststätten, Kantinen, Mensen, Bars, Kneipen, Cafés, Shisha-Bars, Eisdielen, Eiscafés oder Vinotheken darf ausschließlich von geimpften, genesenen oder diesen gleichgestellten Personen sowie Minderjährigen, auch wenn diese nicht geimpfte, genesene oder diesen gleichgestellte Personen sind, genutzt werden (siehe „2G-Regelung“). Letztere benötigen einen aktuellen Testnachweis. Es gelten darüber hinaus folgende Schutzmaßnahmen: für Gäste und Personal die Maskenpflicht (siehe „Maskenpflicht“), diese entfällt für Gäste am Platz, die Pflicht zur Kontakterfassung und die Pflicht zur Vorhaltung eines Hygienekonzepts.