Covid Maßnahmen (aktuell)

Ab Sonntag, 12.9.2021 tritt die 26. Corona-Bekämpfungsverordnung des Landes Rheinland-Pfalz (26. CoBeLVO) in Kraft. Diese führt das "2G+"-System ein. Die neuen Warnstufen setzten sich künftig zusammen aus der Sieben-Tage-Inzidenz, dem Sieben-Tage-Hospitalisierungs-Wert und dem Anteil der mit COVID-19-Erkrankten belegten Intensivbetten. Sie reichen von Stufe 1 bis Stufe 3.

Erreichen in einem Landkreises oder in einer kreisfreien Stadt an drei aufeinanderfolgenden Werktagen jeweils zwei der drei Leitindikatoren mindestens den in der 26. Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz (26. CoBeLVO) festgelegten Wertebereich, so wird der Landkreis oder die kreisfreie Stadt den Zeitpunkt, ab dem die jeweilige Warnstufe in seinem oder ihrem Gebiet gilt, kommunizieren.

Die Öffnung gastronomischer Einrichtungen ist unter Beachtung der allgemeinen Schutzmaßnahmen, Vorhaltung eines Hygienekonzepts und nach Maßgabe des Satzes 2 zulässig. Es gelten:

  • 1. zwischen den Gästen unterschiedlicher Tische sowie in Wartesituationen das Abstandsgebot nach § 3 Abs. 1 Satz 1,
  • 2. für Gäste und Personal die Maskenpflicht nach § 3 Abs. 2 Satz 2; für Gäste ist die Maske unmittelbar am Platz entbehrlich,
  • 3. die Pflicht zur Kontakterfassung nach § 3 Abs. 6 Satz 1 und
  • 4. im Innenbereich die Testpflicht nach § 3 Abs. 7; in Kantinen und Mensen sind die dort beschäftigten oder der Einrichtung angehörigen Personen von der Testpflicht ausgenommen.

(3) Sind in einer Einrichtung nach Absatz 1 Satz 1 höchstens 25 nicht-immunisierte Personen und im Übrigen nur genesene, geimpfte oder diesen gleichgestellte Personen gleichzeitig anwesend, entfällt die Einhaltung des Abstandsgebots und für Gäste die Einhaltung der Maskenpflicht. Im Übrigen verbleibt es bei den vorstehend angeordneten Schutzmaßnahmen. Bei Erreichen der Warnstufe 2 in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt reduziert sich die Personenzahl nach Satz 1 auf zehn Personen, bei Erreichen der Warnstufe 3 auf fünf Personen.

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