Hygienevorschriften für die Außengastronomie (Stand 21.05.2021)
- Der Besuch der Außengastronomie ist ab sofort wieder ohne Corona-Test möglich.
- Die Maskenpflicht und die Pflicht zur Kontakterfassung bleiben unberührt.
- Der Aufenthalt im öffentlichen Raum ist nur alleine, mit den Angehörigen des eigenen Hausstands oder Personen aus maximal fünf Personen verschiedener Hausstände, gestattet. Bei der Ermittlung der Personenanzahl sind Kinder bis einschließlich 14 Jahre sowie geimpfte und genesene Personen ausgenommen.
- Der Einlass im Innenbereich des Restaurants ist nur mit tagesaktuellem, negativem Corona-Test und vorheriger Reservierung und Registrierung gestattet. Alternativ kann ein Selbsttest im Restaurant erworben oder mitgebracht werden. Dieser wird unter Aufsicht des Personals durchgeführt und bescheinigt. Von der Testpflicht ausgeschlossen sind vollständig Geimpfte und Genesene Gäste, sowie Kinder bis einschließlich 5 Jahren.
- Sowohl für die Impfung, als auch für die Genesung gilt eine Nachweispflicht in Papier- oder digitaler Form.
- Um Speisen zum Mitnehmen abzuholen, ist kein Corona-Test erforderlich. Um Wartezeiten im Restaurant zu vermeiden, muss die Bestellung jedoch vorab telefonisch erfolgen.